Einführung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 26. November 2024 (Az. 3 StR 428/24) den Schuldspruch eines Urteils des Landgerichts Trier vom 19. Juni 2024 geändert. Der Fall betrifft den Handel und die Einfuhr von Betäubungsmitteln und wirft Fragen der Konkurrenzlehre im Betäubungsmittelstrafrecht auf.
Hintergrund des Falls
Die Angeklagte wurde vom Landgericht Trier wegen Handeltreibens mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit Einfuhr von Cannabis „in nicht geringer Menge“ und bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis verurteilt. Die Angeklagte hatte gemeinsam mit zwei Mitangeklagten in den Niederlanden ca. 1 kg Marihuana erworben und nach Deutschland eingeführt. Bei einer Zollkontrolle wurde das Cannabis sichergestellt. Bei einer anschließenden Wohnungsdurchsuchung wurden weitere Betäubungsmittel (Marihuana und Kokain) sowie eine geladene Schreckschusspistole gefunden.
Rechtliche Probleme
Der Fall wirft die Frage auf, ob die Einfuhr von Betäubungsmitteln im Rahmen des Handeltreibens einen eigenständigen Straftatbestand darstellt oder als mitbestrafte Vortat zum Handeltreiben anzusehen ist. Weiterhin stellt sich die Frage nach der korrekten Bezeichnung der Menge an Betäubungsmitteln im Schuldspruch.
Entscheidung und Begründung des BGH
Der BGH hat den Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis und des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist. Die Verurteilung wegen Einfuhr von Cannabis entfiel, da die Einfuhr als unselbständiger Teilakt im Handeltreiben aufgeht, wenn das Verbringen ins Inland dem gewinnbringenden Umsatz dient. Weiterhin entschied der BGH, dass der Zusatz „in nicht geringer Menge“ im Schuldspruch bei den Tatbeständen des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG und § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG entbehrlich ist, da es sich um Regelbeispiele bzw. um einen Tatbestand handelt, der die nicht geringe Menge voraussetzt.
Auswirkungen
Die Entscheidung des BGH bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Konkurrenzlehre im Betäubungsmittelstrafrecht. Sie verdeutlicht, dass die Einfuhr von Betäubungsmitteln zum Zweck des Handeltreibens im Inland als mitbestrafte Vortat zum Handeltreiben anzusehen ist. Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf die Formulierung des Schuldspruchs in vergleichbaren Fällen.
Schlussfolgerung
Der BGH hat mit seinem Beschluss die Rechtslage im Betäubungsmittelstrafrecht präzisiert. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der korrekten Anwendung der Konkurrenzlehre und der präzisen Formulierung des Schuldspruchs. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickeln wird.
Quelle:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. November 2024, Az. 3 StR 428/24 (Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs)