BFH-Urteil zur freiberuflichen Tätigkeit in Mitunternehmerschaften
Einführung: Ein kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) gefälltes Urteil vom 04.02.2025 (Az.: VIII R 4/22) klärt wichtige Fragen zur Ausübung freier Berufe im Rahmen einer Mitunternehmerschaft. Das Urteil hat potenziell weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Berufsträgern in Gemeinschaftspraxen und ähnlichen Strukturen.
Sachverhalt:
Der Fall betrifft einen als Zahnarzt zugelassenen Mitunternehmer, der in einer Mitunternehmerschaft tätig war. Der Mitunternehmer erbrachte neben einer möglicherweise sehr geringen behandelnden Tätigkeit hauptsächlich organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb.
Rechtsfragen:
Kernfrage des Verfahrens war, ob die vom Mitunternehmer erbrachten Leistungen als freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren sind, auch wenn der Schwerpunkt auf organisatorischen und administrativen Aufgaben lag und die Behandlungstätigkeit möglicherweise nur einen geringen Umfang hatte. Die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit ist entscheidend für die steuerliche Behandlung der Einkünfte.
Entscheidung und Begründung:
Der BFH entschied, dass der Mitunternehmer auch durch die vorwiegend organisatorischen und administrativen Leistungen den freien Beruf selbst ausübt. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann laut BFH auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit erfolgen. Damit bestätigte der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16. September 2021, Az.: 4 K 1270/19). Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die organisatorischen und administrativen Tätigkeiten integraler Bestandteil des Praxisbetriebs sind und somit der Ausübung des freien Berufs dienen.
Auswirkungen:
Das Urteil stärkt die Position von Berufsträgern in Mitunternehmerschaften, die neben ihrer eigentlichen beruflichen Tätigkeit auch organisatorische und administrative Aufgaben übernehmen. Es schafft Klarheit darüber, dass auch diese Tätigkeiten als freiberuflich anerkannt werden können, selbst wenn sie den Hauptteil der Arbeit ausmachen. Dies hat positive Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der Einkünfte.
Schlussfolgerung:
Das BFH-Urteil vom 04.02.2025 liefert eine wichtige Klarstellung zur Definition der freiberuflichen Tätigkeit im Rahmen von Mitunternehmerschaften. Es unterstreicht die Bedeutung der Mit- und Zusammenarbeit in Gemeinschaftspraxen und ähnlichen Strukturen. Die Entscheidung dürfte für zahlreiche Berufsträger relevant sein und zu einer einheitlicheren Anwendung der steuerlichen Vorschriften führen.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.02.2025, Az.: VIII R 4/22 (ECLI:ECLI:DE:BFH:2025:U.040225.VIIIR4.22.0), abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des BFH.