BFH-Urteil zur Ausübung des Blockwahlrechts bei Organschaft von Kranken- und Lebensversicherungsunternehmen
BFH-Urteil zur Ausübung des Blockwahlrechts bei Organschaft von Kranken- und Lebensversicherungsunternehmen
Einleitung
Das Bundesfinanzhof (BFH) hat am 13.08.2024 ein wichtiges Urteil zur Ausübung des Blockwahlrechts im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft von Kranken- und Lebensversicherungsunternehmen gefällt (Az.: I R 1/21). Die Entscheidung klärt die Reichweite des § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG-Korb II i.V.m. § 8b Abs. 8 KStG-Korb II und hat erhebliche Auswirkungen auf die Steuergestaltung von Versicherungskonzernen.
Sachverhalt
Der Fall betrifft die Ausübung des Blockwahlrechts durch einen Organträger, der mit einer Kranken- und Lebensversicherungsunternehmen in Organschaft verbunden war. Streitig war die Frage, ob bei der Ausübung des Blockwahlrechts "negative Einkünfte" der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet werden.
Rechtliche Probleme
Im Kern ging es um die Auslegung des § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG-Korb II in Verbindung mit § 8b Abs. 8 KStG-Korb II. Es stellte sich die Frage, ob sich der Begriff der "negativen Einkünfte" auf den Gesamtbetrag der Einkünfte aus sämtlichen Einkunftsquellen bezieht oder nur auf die Einkünfte im Sinne des § 8b KStG. Weiterhin war zu klären, ob die Weiterleitung tariflicher Steuerermäßigungen der Organgesellschaft an den Organträger die Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft voraussetzt.
Entscheidung und Begründung
Der BFH entschied, dass sich der Begriff der "negativen Einkünfte" in § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG-Korb II i.V.m. § 8b Abs. 8 KStG-Korb II auf den Gesamtbetrag der Einkünfte aus sämtlichen Einkunftsquellen bezieht. Begründet wurde dies damit, dass der Gesetzgeber den Begriff der "negativen Einkünfte" nicht auf die Einkünfte im Sinne des § 8b KStG beschränkt hat. Weiterhin stellte der BFH fest, dass die Weiterleitung tariflicher Steuerermäßigungen gemäß § 19 Abs. 1 KStG die Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft beim Organträger voraussetzt.
Auswirkungen
Die Entscheidung des BFH hat weitreichende Konsequenzen für die Steuerplanung von Versicherungskonzernen. Sie verdeutlicht die Bedeutung einer präzisen Formulierung im Steuerrecht und die Notwendigkeit, bei der Ausübung des Blockwahlrechts die Gesamtheit der Einkünfte zu berücksichtigen.
Schlussfolgerung
Das Urteil des BFH vom 13.08.2024 liefert wichtige Klarstellungen zur Ausübung des Blockwahlrechts bei Organschaften von Kranken- und Lebensversicherungsunternehmen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickelt und welche Auswirkungen die Entscheidung auf die Praxis haben wird.
Quellen
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.08.2024, Az.: I R 1/21
- Finanzgericht Münster, Urteil vom 09.10.2020, Az.: 10 K 2222/17 K