Einführung
Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Januar 2025 (Az. IX R 19/24) klärt die Frage, ob Zahlungen in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind. Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für Vermieter von Eigentumswohnungen.
Sachverhalt
Der Kläger, ein Vermieter einer Eigentumswohnung, machte Zahlungen an die Erhaltungsrücklage seiner Wohnungseigentümergemeinschaft als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Das Finanzgericht Nürnberg folgte dieser Auffassung in seinem Urteil vom 12. März 2024 (Az: 1 K 866/23).
Rechtliche Fragen
Kernfrage des Verfahrens war, ob ein direkter Veranlassungszusammenhang zwischen den Zahlungen zur Erhaltungsrücklage und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht. Hierbei war insbesondere die Relevanz der seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Neuregelungen im Wohnungseigentumsgesetz zu prüfen (§ 9a WoEigG).
Entscheidung und Begründung
Der BFH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision des Klägers zurück. Nach Auffassung des BFH rechtfertigen Zahlungen in die Erhaltungsrücklage auch unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen im Wohnungseigentumsgesetz keinen Werbungskostenabzug. Der erforderliche Veranlassungszusammenhang zur Vermietungstätigkeit bestehe erst dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Mittel tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen verwendet. Die bloße Einzahlung in die Rücklage stelle noch keine werbungskostenrelevante Ausgabe dar.
Auswirkungen
Das Urteil des BFH schafft Klarheit für Vermieter von Eigentumswohnungen. Es verdeutlicht, dass Zahlungen in die Erhaltungsrücklage nicht per se als Werbungskosten abzugsfähig sind. Erst die tatsächliche Verwendung der Mittel für Instandhaltungsmaßnahmen begründet den Werbungskostenabzug.
Schlussfolgerung
Das BFH-Urteil vom 14. Januar 2025 hat weitreichende Bedeutung für die steuerliche Behandlung von Zahlungen in die Erhaltungsrücklage. Vermieter sollten die Entscheidung bei ihren Steuererklärungen berücksichtigen. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber auf diese Rechtsprechung reagiert und die gesetzlichen Regelungen anpasst.
Quellen