Einführung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 04.09.2024 eine wichtige Entscheidung zu Pensionsrückstellungen bei beitragsorientierten Leistungszusagen ohne garantierte Mindestversorgung getroffen. Das Urteil klärt die Berechnung des Teilwerts solcher Pensionsverpflichtungen und hat weitreichende Bedeutung für Unternehmen und deren Bilanzierung.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall stritten die Klägerin, ein Unternehmen, und das Finanzamt über die Bewertung von Pensionsrückstellungen. Das Unternehmen hatte seinen Mitarbeitern Versorgungszusagen im Sinne des § 6a Abs. 1 EStG erteilt. Die Höhe der zugesagten Leistung richtete sich nach dem Wert einer fondsgebundenen Rückdeckungslebensversicherung zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls. Streitig war, wie der Teilwert dieser Pensionsverpflichtung zu ermitteln ist.
Rechtsfragen
Der BFH hatte folgende Rechtsfragen zu klären:
Entscheidung und Begründung
Der BFH entschied, dass auch für solche Versorgungszusagen Pensionsrückstellungen zu bilden sind. Begründet wurde dies damit, dass ein rechtsverbindlicher Anspruch auf Versorgungsleistungen besteht, auch wenn die Höhe der Leistung vom Wert der Rückdeckungsversicherung abhängt.
Zur Berechnung des Teilwerts entschied der BFH, dass § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG anzuwenden ist. Demnach richtet sich der Teilwert für den Teil der Versorgungszusage, der auf einer Entgeltumwandlung beruht, nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG. Für den übrigen Teil gilt § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG. Eine Bewertung mit dem aktuellen Wert der Rückdeckungsversicherung zum Bilanzstichtag lehnte der BFH ab.
Auswirkungen
Die Entscheidung des BFH hat erhebliche Auswirkungen auf die Bilanzierung von Unternehmen mit beitragsorientierten Leistungszusagen. Die Klarstellung zur Berechnung des Teilwerts schafft Rechtssicherheit und dürfte zu einer einheitlicheren Praxis führen.
Schlussfolgerung
Das Urteil des BFH vom 04.09.2024 (XI R 25/21) liefert wichtige Klarstellungen zur Behandlung von Pensionsrückstellungen bei beitragsorientierten Leistungszusagen. Unternehmen müssen ihre Bilanzierungspraxis an die Vorgaben des BFH anpassen.
Quelle:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.09.2024, Az. XI R 25/21 (veröffentlicht auf der Website des Bundesfinanzhofs)