BFH-Beschluss zur Ablehnung von Richtern und Vorsteuerabzugsnachweis
Einführung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 07.03.2025 einen wichtigen Beschluss (XI B 25/24) zur Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit und zum Nachweis des Vorsteuerabzugs gefällt. Dieser Beschluss klärt die Frage, ob die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung nach einem Ablehnungsantrag das Ablehnungsrecht verwirkt und präzisiert die Beweislast beim Vorsteuerabzug.
Sachverhalt:
Der Beschluss erging im Rahmen eines Verfahrens, das zuvor vor dem Finanzgericht (FG) Münster verhandelt wurde (FG Münster, Urteil vom 11. März 2024, Az: 15 K 2255/21 U). Die Details des zugrundeliegenden Streitfalls werden im Beschluss des BFH nicht im Detail erläutert. Es ging jedoch um die Frage des Vorsteuerabzugs und einen zuvor gestellten Antrag auf Ablehnung eines Richters.
Rechtliche Fragen:
Der BFH hatte zwei zentrale Rechtsfragen zu klären:
- Verliert eine Partei ihr Recht, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn sie nach der Antragstellung an der weiteren Verhandlung teilnimmt?
- Wer trägt die Beweislast für die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs?
Entscheidung und Begründung:
Der BFH entschied, dass die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung nach einem Ablehnungsantrag das Ablehnungsrecht nicht verwirkt. Begründet wurde dies mit dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 43 ZPO. Weiterhin bestätigte der BFH, dass die Beweislast für den Vorsteuerabzug den Unternehmer trifft. Die Finanzbehörden und Finanzgerichte können die notwendigen Belege vom Steuerpflichtigen verlangen.
Auswirkungen:
Der Beschluss stärkt die Rechte der Verfahrensbeteiligten, Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, und bekräftigt die Grundsätze zur Beweislast beim Vorsteuerabzug. Die Klarstellung, dass die Teilnahme an der Verhandlung nach einem Ablehnungsantrag das Ablehnungsrecht nicht verwirkt, ist für die Praxis von Bedeutung.
Schlussfolgerung:
Der BFH-Beschluss vom 07.03.2025 liefert wichtige Klarstellungen zu prozessualen Fragen der Richterablehnung und den Nachweispflichten beim Vorsteuerabzug. Die Entscheidung dürfte die Rechtsprechung der Finanzgerichte beeinflussen und für Steuerpflichtige sowie deren Berater relevant sein.
Quellen:
- Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.03.2025, Az: XI B 25/24
- Finanzgericht Münster, Urteil vom 11. März 2024, Az: 15 K 2255/21 U