Einleitung: Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13.11.2024 (Az.: XII ZB 558/23) klärt wichtige Fragen zur Beweislastumkehr im Zugewinnausgleich. Der Beschluss betrifft die Auskunft über das Trennungsvermögen und die Voraussetzungen für die Beweislastumkehr gemäß § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Der Fall betrifft ein Zugewinnausgleichsverfahren, in dem es um die Berechnung des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung ging. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte zuvor am 27. November 2023 (Az: 16 UF 133/23) entschieden und das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts (AG) Reutlingen vom 12. April 2023 (Az: 3 F 592/18) abgeändert.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Beweislastumkehr nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB im Zugewinnausgleich greift. Konkret ging es darum, ob die Auskunft über das Trennungsvermögen, die Grundlage für die Beweislastumkehr ist, an einen bestimmten Zeitpunkt gebunden ist und welche Folgen es hat, wenn die Auskunft auf einem falschen Trennungszeitpunkt basiert.
Der BGH entschied, dass die Beweislastumkehr nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB an die Auskunft anknüpft, mit der der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB erfüllt wurde. Dabei ist es unerheblich, ob der Auskunft ein anderer Zeitpunkt als der tatsächliche Trennungszeitpunkt zugrunde liegt, solange der Auskunftsgläubiger die Auskunft zu diesem konkreten Datum verlangt oder die unaufgefordert erteilte Auskunft als Erfüllung seines Auskunftsanspruchs angenommen hat.
Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass der Zweck der Beweislastumkehr darin liegt, den Auskunftsberechtigten zu schützen. Dieser soll nicht benachteiligt werden, wenn er auf eine fehlerhafte Auskunft vertraut. Daher knüpft die Beweislastumkehr an die erteilte Auskunft an, unabhängig davon, ob diese den tatsächlichen Trennungszeitpunkt korrekt wiedergibt.
Der Beschluss des BGH hat Auswirkungen auf die Praxis im Zugewinnausgleich. Er stärkt die Position des Auskunftsberechtigten und erleichtert ihm die Durchsetzung seiner Ansprüche. Gleichzeitig verdeutlicht der Beschluss die Bedeutung einer sorgfältigen Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren.
Der BGH hat mit seinem Beschluss wichtige Fragen zur Beweislastumkehr im Zugewinnausgleich geklärt. Die Entscheidung stärkt den Schutz des Auskunftsberechtigten und erhöht die Anforderungen an die Auskunftserteilung. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu dieser Thematik weiterentwickelt.
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