Einführung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 30. Januar 2025 ein wichtiges Urteil zum Thema Betriebsübergang und Zuordnung von Arbeitnehmern gefällt. Der Fall, der unter dem Aktenzeichen 2 AZR 90/23 verhandelt wurde, befasste sich mit der Frage des Widerspruchs eines Arbeitnehmers gegen seine Zuordnung im Rahmen eines Betriebsübergangs und hat potenzielle Auswirkungen auf die Auslegung des § 613a BGB.
Hintergrund des Falls: Der Fall betrifft einen Betriebsübergang, bei dem der Kläger, ein Arbeitnehmer, im Zuge des Übergangs einem neuen Betriebsteil zugeordnet wurde. Der Arbeitnehmer erhob Widerspruch gegen diese Zuordnung. Die Vorinstanzen, das Arbeitsgericht Darmstadt (Urteil vom 9. September 2021, Az: 7 Ca 284/20) und das Hessische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 20. Oktober 2022, Az: 5 Sa 1488/21), hatten zuvor jeweils entschieden.
Rechtliche Fragen: Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer einer Zuordnung im Rahmen eines Betriebsübergangs wirksam widersprechen kann. Insbesondere war zu klären, ob die Zuordnung des Klägers zum neuen Betriebsteil den gesetzlichen Bestimmungen des § 613a BGB entsprach und ob der Widerspruch des Klägers berechtigt war.
Entscheidung und Begründung: Das BAG hat in seinem Urteil vom 30. Januar 2025 (2 AZR 90/23) entschieden. Die Begründung des Gerichts ist derzeit noch nicht im Detail öffentlich zugänglich. Sobald die vollständigen Urteilsgründe veröffentlicht sind, wird dieser Artikel entsprechend aktualisiert.
Auswirkungen: Das Urteil des BAG könnte weitreichende Folgen für die Praxis von Betriebsübergängen haben. Es wird erwartet, dass die Entscheidung des Gerichts Klarheit über die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Zusammenhang mit der Zuordnung von Arbeitnehmern bei Betriebsübergängen schafft. Die detaillierten Auswirkungen werden jedoch erst nach Veröffentlichung der vollständigen Urteilsbegründung abschließend beurteilt werden können.
Schlussfolgerung: Das Urteil des BAG im Fall 2 AZR 90/23 stellt eine wichtige Entwicklung im deutschen Arbeitsrecht dar. Es bleibt abzuwarten, wie die Urteilsbegründung im Detail ausfällt und welche konkreten Auswirkungen die Entscheidung auf zukünftige Fälle haben wird. Dieser Artikel wird aktualisiert, sobald weitere Informationen verfügbar sind.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 30. Januar 2025, Aktenzeichen 2 AZR 90/23 (ECLI:ECLI:DE:BAG:2025:300125.U.2AZR90.23.0)