Betriebsübergang und Zuordnung: Ein neues Urteil des BAG
Einführung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 30. Januar 2025 ein wichtiges Urteil zum Thema Betriebsübergang und Zuordnung von Arbeitnehmern gefällt. Der Fall, der unter dem Aktenzeichen 2 AZR 86/23 verhandelt wurde, befasste sich mit der Frage des Widerspruchs eines Arbeitnehmers gegen seine Zuordnung im Rahmen eines Betriebsübergangs und hat potenzielle Auswirkungen auf die Auslegung des § 613a BGB.
Hintergrund des Falls
Der Fall betrifft einen Betriebsübergang, bei dem der Kläger, ein Arbeitnehmer, im Zuge des Übergangs einem neuen Betrieb zugeordnet wurde. Der Arbeitnehmer widersprach dieser Zuordnung. Das Arbeitsgericht Darmstadt (Urteil vom 9. September 2021, Az: 7 Ca 281/20) und das Hessische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 20. Oktober 2022, Az: 5 Sa 1471/21) hatten zuvor in der Sache entschieden.
Rechtliche Fragen
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, unter welchen Umständen der Widerspruch eines Arbeitnehmers gegen seine Zuordnung im Rahmen eines Betriebsübergangs wirksam ist und welche Rechte und Pflichten sich daraus für den Arbeitnehmer und den Erwerber ergeben. Die Auslegung des § 613a BGB, der den Schutz der Arbeitnehmerrechte bei einem Betriebsübergang regelt, war hierbei von zentraler Bedeutung.
Entscheidung und Begründung des Gerichts
Das BAG hat in seinem Urteil vom 30. Januar 2025 (2 AZR 86/23) entschieden. Die genaue Begründung des Gerichts ist der veröffentlichten Entscheidung zu entnehmen.
Auswirkungen des Urteils
Das Urteil des BAG hat potenzielle Auswirkungen auf die Praxis bei Betriebsübergängen. Es klärt wichtige Fragen zur Zuordnung von Arbeitnehmern und den Möglichkeiten des Widerspruchs. Die Entscheidung dürfte sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer relevant sein und Einfluss auf zukünftige Betriebsübergänge haben.
Schlussfolgerung
Das Urteil des BAG vom 30. Januar 2025 liefert wichtige Klarstellungen zum Thema Betriebsübergang und Zuordnung von Arbeitnehmern. Es bleibt abzuwarten, wie die Entscheidung in der Praxis umgesetzt wird und welche weiteren Entwicklungen sich daraus ergeben.
Quellen
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Januar 2025, Az: 2 AZR 86/23 (ECLI:ECLI:DE:BAG:2025:300125.U.2AZR86.23.0)
- Arbeitsgericht Darmstadt, Urteil vom 9. September 2021, Az: 7 Ca 281/20
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Oktober 2022, Az: 5 Sa 1471/21