Einleitung: Ein kürzlich ergangener Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 24. September 2024 (1 ABR 31/23) klärt die Frage, ob die Verwendung von Personalfragebögen, Beurteilungsgrundsätzen oder Auswahlrichtlinien im Rahmen eines Auswahlverfahrens, denen der Betriebsrat nicht zugestimmt hat, einen Grund zur Zustimmungsverweigerung zu einer Versetzung darstellt.
Der Fall betrifft die Versetzung eines Arbeitnehmers, für die der Arbeitgeber ein Auswahlverfahren durchgeführt hat. In diesem Verfahren wurden Personalfragebögen, Beurteilungsgrundsätze oder Auswahlrichtlinien verwendet. Der Betriebsrat hatte diesen Instrumenten jedoch nicht zuvor zugestimmt. Daraufhin verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung zur Versetzung.
Die zentrale Rechtsfrage war, ob die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zu den im Auswahlverfahren verwendeten Instrumenten einen Verstoß gegen § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG darstellt und damit einen Grund zur Zustimmungsverweigerung zur Versetzung begründet.
Das BAG entschied, dass die Verwendung von Personalfragebögen, Beurteilungsgrundsätzen oder Auswahlrichtlinien, denen der Betriebsrat nicht zuvor zugestimmt hat, keinen Zustimmungsverweigerungsgrund gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG darstellt. Die Zustimmung des Betriebsrats ist für die Durchführung des Auswahlverfahrens an sich nicht erforderlich. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beziehen sich auf die personelle Auswahlentscheidung im konkreten Fall, nicht aber auf die allgemeinen Kriterien des Auswahlverfahrens.
Diese Entscheidung des BAG hat weitreichende Bedeutung für die Praxis. Sie stärkt die Position des Arbeitgebers bei der Durchführung von Auswahlverfahren und begrenzt die Mitbestimmungsmöglichkeiten des Betriebsrats. Arbeitgeber können nun Auswahlverfahren flexibler gestalten, ohne befürchten zu müssen, dass die fehlende Zustimmung zu den verwendeten Instrumenten die Versetzung eines Arbeitnehmers blockiert.
Der Beschluss des BAG vom 24. September 2024 (1 ABR 31/23) schafft Klarheit hinsichtlich der Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzungen im Zusammenhang mit Auswahlverfahren. Die Verwendung von Personalfragebögen, Beurteilungsgrundsätzen oder Auswahlrichtlinien bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats. Zukünftig wird es interessant sein zu beobachten, wie sich diese Rechtsprechung auf die Gestaltung von Auswahlverfahren und die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auswirkt.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. September 2024, 1 ABR 31/23 (ECLI:ECLI:DE:BAG:2024:240924.B.1ABR31.23.0), abrufbar unter www.bundesarbeitsgericht.de (fiktive URL, da im Original keine URL angegeben)