Betriebsratswahl und Briefwahl bei Kurzarbeit und mobiler Arbeit
Einführung: Ein kürzlich vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedener Fall vom 23.10.2024 (Aktenzeichen: 7 ABR 34/23) klärt wichtige Fragen zur Briefwahl bei Betriebsratswahlen, insbesondere im Kontext von Kurzarbeit und mobiler Arbeit. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Durchführung von Betriebsratswahlen in Unternehmen, die diese Arbeitsmodelle anwenden.
Sachverhalt:
Der Fall betrifft die Frage, ob Arbeitnehmer, die aufgrund von Kurzarbeit oder mobiler Arbeit (Homeoffice) voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, Anspruch auf die Zusendung von Briefwahlunterlagen haben, ohne diese explizit beantragen zu müssen.
Rechtliche Fragen:
Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung stand die Auslegung von § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WO). Die Vorschrift regelt, unter welchen Bedingungen Wahlberechtigte Briefwahlunterlagen erhalten. Es ging insbesondere um die Frage, ob die Abwesenheit vom Betrieb aufgrund von Kurzarbeit oder Homeoffice bereits ausreicht, um den Anspruch auf die automatische Zusendung der Briefwahlunterlagen zu begründen.
Entscheidung und Begründung:
Das BAG entschied, dass Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl wegen Kurzarbeit oder wegen mobiler Arbeit (Homeoffice) voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, zu den Arbeitnehmern gehören, die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WO die Briefwahlunterlagen erhalten, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. Der Wahlvorstand ist demnach verpflichtet, diesen Arbeitnehmern die Briefwahlunterlagen automatisch zuzusenden.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Wahlrecht der betroffenen Arbeitnehmer gewährleistet sein muss. Durch die automatische Zusendung der Briefwahlunterlagen wird sichergestellt, dass auch Arbeitnehmer, die aufgrund von Kurzarbeit oder Homeoffice nicht im Betrieb anwesend sind, ihr Wahlrecht ausüben können.
Auswirkungen:
Die Entscheidung des BAG hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Betriebsratswahlen. Wahlvorstände sind nun verpflichtet, im Vorfeld der Wahl zu prüfen, welche Arbeitnehmer aufgrund von Kurzarbeit oder Homeoffice voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, und diesen die Briefwahlunterlagen ohne vorheriges Verlangen zuzusenden. Dies erhöht die Transparenz und die Wahrscheinlichkeit einer höheren Wahlbeteiligung.
Schlussfolgerung:
Das BAG hat mit seiner Entscheidung die Rechte der Arbeitnehmer gestärkt und die Durchführung von Betriebsratswahlen an die Gegebenheiten moderner Arbeitsformen angepasst. Die Entscheidung trägt dazu bei, dass das Wahlrecht auch für Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder im Homeoffice effektiv ausgeübt werden kann.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.10.2024, Aktenzeichen: 7 ABR 34/23 (ECLI:ECLI:DE:BAG:2024:231024.B.7ABR34.23.0), veröffentlicht auf der Webseite des Bundesarbeitsgerichts.