Einführung: Ein kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedener Fall (XII ZB 249/24) vom 23.10.2024 klärt wichtige Fragen zur Vergütung von Berufsbetreuern, insbesondere wenn es sich um examinierte Pflegekräfte handelt, deren Aufgabenkreis nicht die Gesundheitssorge umfasst. Die Entscheidung hat potenzielle Auswirkungen auf die Vergütungspraxis in der Betreuungspraxis.
Der Fall betrifft die Vergütung einer examinierten Krankenschwester, die als Berufsbetreuerin tätig war. Der Aufgabenkreis der Betreuerin umfasste ausdrücklich nicht die Gesundheitssorge. Die Vorinstanzen (Amtsgericht Perleberg, Az: 17 XVII 196/20 und Landgericht Neuruppin, Az: 5 T 39/24) hatten zuvor Entscheidungen zur Vergütung getroffen, die vom BGH überprüft wurden.
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, wie die Vergütung einer examinierten Krankenschwester als Berufsbetreuerin zu bemessen ist, wenn ihr Aufgabenkreis die Gesundheitssorge nicht umfasst. Es ging insbesondere um die Auslegung von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a.F. des Vergütungsverordnung für Berufsbetreuer (VBVG).
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 23.10.2024 (XII ZB 249/24) zur Betreuervergütung Stellung genommen. Die detaillierte Begründung des BGH kann dem vollständigen Beschluss entnommen werden. Der Leitsatz des Beschlusses lautet: "Zur Betreuervergütung für eine examinierte Krankenschwester, deren Aufgabenkreis die Gesundheitssorge nicht umfasst."
Die Entscheidung des BGH dürfte Auswirkungen auf die zukünftige Vergütungspraxis für Berufsbetreuer haben, insbesondere für examinierte Pflegekräfte, die nicht mit der Gesundheitssorge betraut sind. Die Klarstellung durch den BGH bietet Orientierung für Gerichte und Betreuungsbehörden bei der Festsetzung der Vergütung.
Der Beschluss des BGH vom 23.10.2024 (XII ZB 249/24) liefert wichtige Hinweise zur Vergütung von Berufsbetreuern mit medizinischer Qualifikation, deren Aufgabenkreis nicht die Gesundheitssorge umfasst. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit in diesem Bereich und trägt zur Klarheit bei der Anwendung des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a.F. VBVG bei.
Quelle: Entscheidung des BGH vom 23.10.2024, Az. XII ZB 249/24, veröffentlicht auf der Website des Bundesgerichtshofs.