Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde eines Umweltverbandes gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zurückgewiesen. Der Umweltverband hatte gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb zweier Windenergieanlagen geklagt, da diese seiner Ansicht nach ein benachbartes Vogelschutzgebiet erheblich beeinträchtigen.
Hintergrund des Falls: Ein anerkannter Umweltverband klagte gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windenergieanlagen. Er argumentierte, die Anlagen würden eine erhebliche Beeinträchtigung des nahegelegenen Vogelschutzgebietes verursachen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Der Kläger begründete seine Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
Rechtliche Fragen: Kern der Beschwerde war die Frage, ob das Bundesnaturschutzgesetz (§ 34 Abs. 2 BNatSchG) in Verbindung mit der FFH-Richtlinie (Art. 6 Abs. 1) und § 32 Abs. 3 BNatSchG so auszulegen ist, dass eine Beeinträchtigungsmöglichkeit bereits dann gegeben ist, wenn die Erhaltung von Biotopverbundkorridoren und Trittsteinhabitaten zu den Erhaltungszielen eines Schutzgebiets gehört, aber kein Managementplan existiert, sondern lediglich eine nicht eingehaltene fachliche Empfehlung einer Landesforschungseinrichtung vorliegt.
Entscheidung und Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück. Es argumentierte, die Beschwerde beruhe auf einem unzutreffenden Verständnis der Schutzmaßnahmen nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie (Schadensvermeidungs- und -begrenzungsmaßnahmen) einerseits und den Erhaltungsmaßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie andererseits. Der Gerichtshof stellte klar, dass Schadensbegrenzungsmaßnahmen dazu dienen, erhebliche Beeinträchtigungen eines Projekts auf ein Schutzgebiet zu verhindern. Diese seien von den erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie zu unterscheiden, die in erster Linie aus Managementplänen abzuleiten seien. Das Gericht betonte den Unterschied zwischen den einzelfallbezogenen Schadensvermeidungs- und -begrenzungsmaßnahmen und den generellen Erhaltungsmaßnahmen und sah keinen weiteren Klärungsbedarf.
Auswirkungen: Die Entscheidung bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Abgrenzung von Schadensbegrenzungs- und Erhaltungsmaßnahmen im Naturschutzrecht. Sie unterstreicht die Bedeutung von Managementplänen für die Festlegung von Erhaltungsmaßnahmen und die Ermessensspielräume der Behörden bei der Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie.
Schlussfolgerung: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Umweltverbandes zurückgewiesen und damit die Genehmigung der Windenergieanlagen bestätigt. Die Entscheidung verdeutlicht die rechtlichen Anforderungen an den Schutz von Natura-2000-Gebieten und die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Schadensbegrenzung und Erhaltung.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.01.2025 - 7 B 21/24