Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Beschwerde einer Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg) vom 28. September 2023 verworfen. Der Fall betrifft die Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin.
Hintergrund des Falls: Die Klägerin betrieb ein Apartmenthaus in Berlin und vermietete Wohneinheiten sowohl kurz- als auch langfristig. Das OVG Berlin-Brandenburg hatte entschieden, dass diese Nutzung eine Zweckentfremdung von Wohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG BE) darstellt. Die Klägerin argumentierte, dass die fraglichen Räumlichkeiten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ZwVbG BE nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden und daher nicht unter das Verbot fallen sollten. Sie berief sich zudem auf die Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und den allgemeinen Vertrauensschutz (Art. 2 i.V.m. Art. 20 GG).
Rechtliche Fragen: Die Klägerin rügte die Verfassungsmäßigkeit des ZwVbG BE und stellte die Frage, ob das Gesetz auch auf Räumlichkeiten anwendbar ist, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden. Sie argumentierte weiter, dass ihre Nutzung innerhalb der Variationsbreite der Wohnnutzung liege und berief sich auf eine frühere Verwaltungspraxis des Landes Berlin, die die gewerbliche Vermietung von Wohnungen an Feriengäste und Arbeitskräfte als genehmigungsfrei eingestuft hatte. Schließlich argumentierte sie, dass ein Vertrauensschutz bestehe, der einer dem Bestandsschutz vergleichbaren Rechtsposition gleichkomme.
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG verwarf die Beschwerde der Klägerin. Es stellte fest, dass die vom OVG Berlin-Brandenburg geprüften Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben. Das BVerwG betonte, dass die gerügten Vorschriften des ZwVbG BE Landesrecht sind und Fragen des Landesrechts nicht allein dadurch zu grundsätzlichen Fragen des revisiblen Rechts werden, dass geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe sie unter Verletzung von Bundesrecht beantwortet. Das BVerwG sah keinen Klärungsbedarf hinsichtlich der Auslegung der vom Bundesverfassungsgericht im Kammerbeschluss vom 29. April 2022 (1 BvL 2/17 u.a.) formulierten Maßstäbe. Die Beschwerde greife im Wesentlichen die Subsumtion des OVG Berlin-Brandenburg unter die bundesverfassungsrechtlichen Maßstäbe an, was nicht ausreichend sei, um die Grundsatzbedeutung einer Rechtssache darzutun.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BVerwG bestätigt die Anwendbarkeit des ZwVbG BE auch auf Räumlichkeiten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden. Sie stärkt die Position der Berliner Behörden im Kampf gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum.
Schlussfolgerung: Die Entscheidung des BVerwG verdeutlicht die hohen Hürden für die Zulassung der Revision in Fällen, die Landesrecht betreffen. Die Klägerin hat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen können und trägt nun die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.12.2024 - 5 B 12/24