Einführung: Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat am 20.12.2024 einen Beschluss (Az.: 5 B 39/24) zur Nichtzulassung der Revision in einem Fall betreffend das Berliner Zweckentfremdungsverbot gefasst. Die Entscheidung bekräftigt die bestehende Rechtsprechung und verdeutlicht die Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzbedeutung einer Rechtssache.
Die Klägerin, Betreiberin eines Apartmenthauses, wandte sich gegen die Anwendung des Berliner Zweckentfremdungsverbots auf ihre Wohneinheiten. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hatte ihre Klage abgewiesen. Die Klägerin argumentierte, die Nutzung ihrer Apartments falle innerhalb der Variationsbreite der Wohnnutzung und sei daher nicht zweckentfremdet. Sie berief sich zudem auf Vertrauensschutz aufgrund der früheren Verwaltungspraxis des Landes Berlin.
Die Klägerin rügte die Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots und sah einen Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und das allgemeine Vertrauensschutzgebot (Art. 2 i.V.m. Art. 20 GG). Sie stellte die Frage, ob das Gesetz auch auf Räumlichkeiten anwendbar sei, die zwar zum Wohnen geeignet, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anders genutzt wurden. Weiterhin warf sie die Frage auf, ob die überwiegende Kurzzeitvermietung von Apartments, die auch für Langzeitaufenthalte geeignet sind, eine Zweckentfremdung darstellt. Schließlich berief sie sich auf einen Vertrauensschutz aufgrund der früheren Verwaltungspraxis und stellte die Frage nach dem relevanten Zeitpunkt für die Beurteilung des Vertrauensschutzes.
Das BVerwG verwarf die Beschwerde der Klägerin. Es stellte fest, dass die Klägerin die Grundsatzbedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt habe. Die aufgeworfenen Fragen seien zu einzelfallbezogen und bezögen sich im Wesentlichen auf die Anwendung der bundes(verfassungs)rechtlichen Maßstäbe durch das OVG. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die Auslegung der relevanten Grundrechte durch die höchstrichterliche Rechtsprechung unzureichend sei und weiterer Klärung bedürfe. Das BVerwG betonte, dass die Rüge von Rechtsanwendungsfehlern nicht zur Begründung der Grundsatzbedeutung ausreiche. Hinsichtlich der Fragen zum Vertrauensschutz monierte das BVerwG die fehlende Konkretisierung der relevanten Rechtsnormen und die unzureichende Auseinandersetzung mit der bestehenden Rechtsprechung, insbesondere mit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Berliner Zweckentfremdungsverbot.
Die Entscheidung bestätigt die bestehende Rechtsprechung des BVerwG zu den Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzbedeutung einer Rechtssache. Sie verdeutlicht, dass eine Revision nicht allein mit der Behauptung von Rechtsanwendungsfehlern durch die Vorinstanz zugelassen werden kann. Die Entscheidung stärkt die Position der Länder bei der Anwendung ihrer Zweckentfremdungsverbote.
Der Beschluss des BVerwG unterstreicht die Bedeutung einer präzisen Darlegung der Grundsatzbedeutung bei Nichtzulassungsbeschwerden. Die Entscheidung dürfte die Rechtsprechung zu den Zweckentfremdungsverboten weiter verfestigen.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 B 39/24 (abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des BVerwG)