Einführung: Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit einem Beschluss vom 5. Juli 2024 (Aktenzeichen: B 12 KR 22/23 B) die Beschwerde eines Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückgewiesen. Der Fall betrifft die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen für freiwillig Versicherte und bestätigt die bestehende Rechtsprechung zu diesem Thema.
Der Kläger, ein Arzt im Ruhestand, ist freiwillig gesetzlich krankenversichert. Die beklagte Krankenkasse setzte den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung fest, wobei der Beitrag zur Krankenversicherung aus Versorgungsbezügen der Berliner Ärztekammer zum allgemeinen Beitragssatz berechnet wurde. Der Kläger argumentierte, dass aufgrund seines fehlenden Krankengeldanspruchs der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden sei.
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob die Erhebung des allgemeinen Beitragssatzes aus Versorgungsbezügen für freiwillig Versicherte, die keinen Krankengeldanspruch haben, rechtmäßig ist. Der Kläger berief sich auf den Wortlaut des § 248 Satz 1 SGB V und argumentierte, dass diese Vorschrift für ihn nicht einschlägig sei, da er kein Versicherungspflichtiger sei. Er stellte zudem die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des vollen Beitragssatzes in Frage.
Das BSG verwarf die Beschwerde des Klägers als unzulässig. Es stellte fest, dass die Beschwerdebegründung keinen Zulassungsgrund gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGB V hinreichend dargelegt habe. Insbesondere sei die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht ausreichend begründet worden. Das BSG verwies auf die bereits bestehende Rechtsprechung, die die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des allgemeinen Beitragssatzes aus Versorgungsbezügen für freiwillig Versicherte bestätigt (BSG Urteil vom 10.5.2006 - B 12 KR 6/05 R; BVerfG Beschluss vom 28.5.2008 - 1 BvR 2257/06). Der Kläger habe sich nicht ausreichend mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt und insbesondere nicht dargelegt, inwiefern eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Versichertengruppen vorliege.
Der Beschluss des BSG bestätigt die bestehende Rechtsprechung und unterstreicht die Verpflichtung freiwillig versicherter Versorgungsempfänger zur Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes aus ihren Versorgungsbezügen. Die Entscheidung stärkt die finanzielle Stabilität des umlagefinanzierten Systems der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der BSG-Beschluss verdeutlicht, dass die Rechtsprechung zur Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen für freiwillig Versicherte gefestigt ist. Die Argumentation des Klägers, basierend auf dem fehlenden Krankengeldanspruch, wurde vom BSG zurückgewiesen. Es bleibt abzuwarten, ob weitere Klagen zu dieser Thematik folgen werden.
Quelle: Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 05.07.2024, Aktenzeichen B 12 KR 22/23 B, veröffentlicht auf der Website des BSG.