Einführung: Ein kürzlich ergangener Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. November 2024 (Az.: VIII B 79/23) klärt die Zulässigkeit der Bezugnahme von Finanzgerichten auf Schriftsätze des Finanzamts zur Begründungserleichterung. Dieser Beschluss hat potenzielle Auswirkungen auf die Praxis der Finanzgerichtsbarkeit.
Der zugrundeliegende Fall betraf ein Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf (Az.: 15 K 416/20 U,F). Die Details des Streitgegenstandes werden im Beschluss des BFH nicht im Einzelnen erläutert. Der BFH befasste sich mit der Frage, ob das FG sich in seiner Begründung auf Schriftsätze des Finanzamts beziehen darf, um seine Entscheidung zu begründen.
Kernfrage war die Auslegung von § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit anderen Vorschriften, insbesondere § 96 Abs. 1 S. 1 FGO, § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO, § 119 Nr. 6 FGO und § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Es ging darum, ob die Bezugnahme auf Schriftsätze des Finanzamts auch außerhalb der explizit in § 105 Abs. 5 FGO geregelten Fälle zulässig ist und unter welchen Voraussetzungen.
Der BFH entschied, dass die Bezugnahme des FG auf genau bezeichnete Schriftsätze des Finanzamts zur Begründungserleichterung auch außerhalb der in § 105 Abs. 5 FGO geregelten Fälle zulässig ist. Voraussetzung ist, dass das FG sich die Argumentation des Finanzamts zu eigen macht und der Kläger erkennen kann, auf welcher Grundlage das Finanzamt und in der Folge das FG seinem Vorbringen nicht gefolgt ist. Die Bezugnahme darf nicht dazu führen, dass die Begründung der Entscheidung für den Kläger unverständlich wird.
Dieser Beschluss des BFH kann die Praxis der Finanzgerichte beeinflussen. Er ermöglicht eine effizientere Gestaltung von Urteilsbegründungen, indem auf bereits vorhandene Argumentationen des Finanzamts verwiesen werden kann. Gleichzeitig unterstreicht der BFH die Bedeutung der Transparenz und Nachvollziehbarkeit für den Kläger. Die Gerichte müssen sicherstellen, dass die Begründung trotz der Bezugnahme verständlich bleibt und die wesentlichen Gründe für die Entscheidung klar erkennbar sind.
Der BFH hat mit seinem Beschluss die Zulässigkeit der Bezugnahme auf Schriftsätze des Finanzamts zur Begründungserleichterung präzisiert. Die Entscheidung trägt zur Verfahrensökonomie bei, betont aber gleichzeitig die Notwendigkeit der Transparenz und Nachvollziehbarkeit für die Verfahrensbeteiligten. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in der Praxis der Finanzgerichte auswirken wird.
Quelle: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.11.2024 - VIII B 79/23 (ECLI:ECLI:DE:BFH:2024:B.261124.VIIIB79.23.0)