Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen Befangenheitsantrag als unzulässig verworfen, da das Verfahren bereits beendet war. Dieser Beschluss verdeutlicht die Bedeutung des rechtzeitigen Handelns im Prozess und die Grenzen von Befangenheitsanträgen.
Der Antragsteller stellte einen Befangenheitsantrag gegen mehrere Richter des 2. Zivilsenats des BGH. Der Antrag richtete sich gegen den Vorsitzenden Richter sowie vier weitere Richter. Der Befangenheitsantrag wurde gestellt, nachdem der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde bereits zurückgewiesen und die Akten aufgrund fehlender Reaktion des Antragstellers weggelegt worden waren.
Kernfrage des Falles war die Zulässigkeit eines Befangenheitsantrags nach Beendigung des Verfahrens. Es stellte sich die Frage, ob ein solcher Antrag überhaupt noch gestellt werden kann und ob der Senat in seiner regulären Besetzung über den Befangenheitsantrag entscheiden darf, obwohl die abgelehnten Richter daran beteiligt waren.
Der BGH verwarf den Befangenheitsantrag als unzulässig. Die Begründung stützt sich auf die bereits etablierte Rechtsprechung, wonach ein Befangenheitsantrag nicht mehr gestellt werden kann, wenn das Verfahren beendet ist. Im vorliegenden Fall war das Prozesskostenhilfeprüfverfahren durch die Zurückweisung des Antrags und die anschließende Untätigkeit des Antragstellers abgeschlossen. Da der Befangenheitsantrag offensichtlich unzulässig war, konnte der Senat in seiner regulären Besetzung, einschließlich der abgelehnten Richter, darüber entscheiden.
Die Entscheidung bekräftigt die bestehende Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Befangenheitsanträgen nach Verfahrensende. Sie unterstreicht die Notwendigkeit, Befangenheitsanträge rechtzeitig zu stellen und verdeutlicht, dass Verfahrensbeendigung die Möglichkeit ausschließt, nachträglich die Unparteilichkeit der Richter zu rügen.
Der Beschluss des BGH liefert eine klare Aussage zur Zulässigkeit von Befangenheitsanträgen. Er verdeutlicht die Bedeutung des rechtzeitigen Handelns im Prozess und die Grenzen des Befangenheitsrechts. Die Entscheidung dürfte die Rechtspraxis in vergleichbaren Fällen beeinflussen und die Rechtssicherheit stärken.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2024 - II ZA 3/23