Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen Befangenheitsantrag gegen mehrere Richter des 2. Zivilsenats als unzulässig verworfen, da das betreffende Prozesskostenhilfeprüfverfahren bereits beendet war. Dieser Beschluss verdeutlicht die zeitlichen Grenzen für Befangenheitsanträge und bekräftigt die bestehende Rechtsprechung.
Sachverhalt: Der Antragsteller stellte am 20. Oktober 2024 einen Befangenheitsantrag gegen fünf Richter des 2. Zivilsenats des BGH. Der Antrag richtete sich gegen den Vorsitzenden Richter sowie vier weitere Richter. Dem vorausgegangen war ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde, der mit Beschluss vom 22. Januar 2024 zurückgewiesen worden war. Da der Antragsteller daraufhin länger als sechs Monate nicht reagierte, wurden die Akten weggelegt.
Rechtliche Probleme: Kernfrage des Verfahrens war die Zulässigkeit des Befangenheitsantrags. Gemäß der ständigen Rechtsprechung kann ein Befangenheitsantrag nicht mehr gestellt werden, wenn das Verfahren, in dem die angebliche Befangenheit aufgetreten sein soll, bereits beendet ist.
Entscheidung und Begründung: Der BGH verwarf den Befangenheitsantrag als unzulässig. Zur Begründung führte der Senat aus, dass das Prozesskostenhilfeprüfverfahren mit der Zurückweisung des Antrags und dem darauffolgenden Ablauf der sechsmonatigen Frist beendet war. Die Untätigkeit des Antragstellers über diesen Zeitraum hinweg führte zur Beendigung des Verfahrens. Der Senat stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, MDR 1970, 442; Buchholz 310 § 43 VwGO Nr 103). Da der Befangenheitsantrag offensichtlich unzulässig war, entschied der Senat in seiner regulären Besetzung, einschließlich der abgelehnten Richter, über den Antrag. Diese Vorgehensweise entspricht ebenfalls der etablierten Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 – I ZB 10/23 –, juris Rn. 4 mwN).
Auswirkungen: Die Entscheidung bekräftigt die Bedeutung der Fristwahrung im Verfahrensrecht und verdeutlicht die Grenzen für Befangenheitsanträge. Sie unterstreicht, dass ein Befangenheitsantrag nicht dazu genutzt werden kann, ein bereits abgeschlossenes Verfahren wiederaufzunehmen.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BGH liefert eine klare Aussage zur Zulässigkeit von Befangenheitsanträgen nach Verfahrensabschluss. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit und verdeutlicht die Notwendigkeit, Rechtsmittel und Anträge fristgerecht einzureichen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2024 - II ZA 2/23