BAG-Urteil zur Rückzahlung von Sozialkassenbeiträgen im Baugewerbe
Einleitung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 18. September 2024 in einem Urteil (Az. 10 AZR 162/23) über die Rückzahlung von Sozialkassenbeiträgen im Baugewerbe entschieden. Der Fall betrifft die Abgrenzung zwischen dem Herd- und Ofensetzerhandwerk und Feuerungs- und Ofenbauarbeiten im Kontext des Sozialkassenverfahrens.
Sachverhalt
Die Klägerin, ein Betrieb, der im Bereich Handel und Verlegung von Fliesen sowie im Bau von Öfen und Kaminen tätig war, hatte bis Ende 2016 am Sozialkassenverfahren teilgenommen. Sie begehrte die Rückzahlung der im Jahr 2016 gezahlten Beiträge, argumentierend, dass sie als Betrieb des Ofensetzerhandwerks vom Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) ausgenommen sei.
Die Beklagten, die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau), argumentierten, der Betrieb der Klägerin falle unter den Geltungsbereich des VTV, da die ausgeführten Tätigkeiten auch Feuerungsarbeiten gemäß VTV umfassen würden.
Rechtliche Probleme
Zentrale Rechtsfrage war die Auslegung des § 1 VTV, insbesondere die Abgrenzung des Herd- und Ofensetzerhandwerks von den Feuerungs- und Ofenbauarbeiten. Weiterhin spielte die Frage der Entreicherung der Beklagten eine Rolle.
Entscheidung und Begründung
Das BAG gab der Revision der Klägerin teilweise statt. Es entschied, dass die Klägerin Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge in Höhe von 19.555,36 Euro nebst Zinsen gegen die ULAK hat. Die ZVK-Bau hingegen sei nicht passivlegitimiert.
Das BAG begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten des Ofensetzerhandwerks ausübte und somit nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 5 Halbs. 1 VTV vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen war. Die vom Landesarbeitsgericht angenommene Rückausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 5 Halbs. 2 VTV greife nicht, da die Tätigkeiten des Ofen- und Kaminbaus nicht als Feuerungs- und Ofenbauarbeiten im Sinne des VTV zu qualifizieren seien. Zur Abgrenzung sei auf die jeweiligen Berufsbilder abzustellen. Die Tätigkeiten der Klägerin entsprächen dem Berufsbild des Ofen- und Luftheizungsbauers, nicht jedoch den Berufsbildern der Bauwirtschaft im Bereich Feuerungs- und Schornsteinbau.
Ein Entreicherungseinwand der Beklagten wurde vom BAG zurückgewiesen. Die bloße Weiterleitung der Gelder an die ZVK-Bau sowie die behauptete "bestimmungsgemäße Verwendung" reichten hierfür nicht aus.
Auswirkungen
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der genauen Abgrenzung von Gewerken im Baugewerbe für die Sozialkassenbeitragszahlung. Es stärkt die Position von Betrieben, die sich auf spezialisierte Handwerksleistungen konzentrieren und klarstellt, dass die Abgrenzung anhand der jeweiligen Berufsbilder vorzunehmen ist.
Schlussfolgerung
Die Entscheidung des BAG bietet Klarheit für die Abgrenzung zwischen Herd- und Ofensetzerhandwerk und Feuerungs- und Ofenbauarbeiten. Sie unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Tarifmerkmale im Einzelfall, um eine korrekte Beitragszahlung zu gewährleisten.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2024, Az. 10 AZR 162/23