Einführung: Ein kürzlich vom Bundesarbeitsgericht (BAG) gefälltes Urteil klärt die Zulässigkeit von Mindestehedauern für den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung durch eine Pensionskasse. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Auslegung von Pensionskassenregelungen und den Schutz von Hinterbliebenen.
Der Fall betrifft die Klage eines Hinterbliebenen gegen eine Pensionskasse. Die Satzung der Pensionskasse sah vor, dass ein Anspruch auf Witwen-/Witwerpension ausgeschlossen ist, wenn die Ehe innerhalb von drei Monaten vor dem Tod des versicherten Mitglieds geschlossen wurde und der Tod nicht durch einen Unfall verursacht wurde. Die Ehe des Klägers/der Klägerin mit dem verstorbenen Mitglied wurde innerhalb dieses Dreimonatszeitraums geschlossen, und der Tod trat nicht durch einen Unfall ein. Die Pensionskasse lehnte daher die Zahlung einer Witwen-/Witwerpension ab.
Die zentrale Rechtsfrage war, ob die Klausel zur Mindestehedauer in der Satzung der Pensionskasse eine unangemessene Benachteiligung des Hinterbliebenen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt.
Das BAG entschied, dass die Klausel zur Mindestehedauer nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstößt und somit wirksam ist. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Klausel einen legitimen Zweck verfolgt, nämlich den Missbrauch der Pensionskasse zu verhindern. Die dreimonatige Frist sei angemessen und verhältnismäßig.
Das Urteil stärkt die Position der Pensionskassen und bietet ihnen Rechtssicherheit bei der Gestaltung ihrer Satzungen. Für Hinterbliebene bedeutet das Urteil jedoch, dass sie unter Umständen keinen Anspruch auf eine Witwen-/Witwerpension haben, wenn die Ehe kurz vor dem Tod des versicherten Mitglieds geschlossen wurde.
Das BAG-Urteil vom 22.10.2024 (3 AZR 23/24) liefert eine wichtige Klarstellung zur Zulässigkeit von Mindestehedauern in Pensionskassensatzungen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickelt und ob der Gesetzgeber gegebenenfalls Anpassungen vornehmen wird.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.10.2024, Az. 3 AZR 23/24 (ECLI:ECLI:DE:BAG:2024:221024.U.3AZR23.24.0)