Einführung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 23. Oktober 2024 ein Urteil (5 AZR 110/24) zur Frage der Besitzstandswahrung nach der Einführung des Entgeltrahmenabkommens (ERA) gefällt. Der Fall betrifft die Auslegung eines Haustarifvertrags und die Berechnung einer tariflichen Zulage zur Besitzstandswahrung.
Sachverhalt
Der Kläger, ein langjähriger Mitarbeiter eines Automobilzulieferers, klagte gegen seinen Arbeitgeber auf die Zahlung einer Besitzstandszulage. Hintergrund war die Einführung des ERA zum 1. Januar 2022 im Betrieb. Im Zuge dessen vereinbarten Arbeitgeber und Gewerkschaft einen Haustarifvertrag, der eine Besitzstandswahrung für die Arbeitnehmer vorsah. Streitig war die Berechnung des sogenannten individuellen Referenzentgelts sowie des Tabellenentgelts, die für die Berechnung der Zulage relevant sind.
Rechtsfragen
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Auslegung des § 3 des Entgelttarifvertrags. Es stellte sich die Frage, welcher Zeitraum für die Berechnung des individuellen Referenzentgelts maßgeblich ist und welche Entgeltbestandteile (Grundentgelt, Zulagen, Urlaubsgeld, Boni) einzubeziehen sind. Weiterhin war zu klären, wie das Tabellenentgelt nach der F34 Entgelt- und Vergütungstabelle zu bestimmen ist.
Entscheidung und Begründung
Das BAG wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte die Urteile der Vorinstanzen. Das Gericht legte den § 3 des Entgelttarifvertrags aus und kam zu dem Schluss, dass für die Berechnung des individuellen Referenzentgelts das gesamte Jahr 2021 maßgeblich ist und neben dem Grundentgelt auch regelmäßig gezahlte Zulagen, Urlaubsgeld und Boni einzubeziehen sind. Auch für die Bestimmung des Tabellenentgelts sind diese Bestandteile zu berücksichtigen, um einen Vergleich von Gleich mit Gleichem zu gewährleisten.
Auswirkungen
Das Urteil des BAG präzisiert die Berechnung der Besitzstandszulage nach der Einführung des ERA und bietet Orientierung für die Auslegung ähnlicher Tarifverträge. Es unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Formulierung von Tarifverträgen, um spätere Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden.
Schlussfolgerung
Die Entscheidung des BAG verdeutlicht die Komplexität der Besitzstandswahrung bei Tarifänderungen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten die relevanten Tarifverträge sorgfältig prüfen und sich im Zweifelsfall anwaltlich beraten lassen.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.10.2024 - 5 AZR 110/24