Einführung: Ein kürzlich vom Bundesarbeitsgericht (BAG) gefälltes Urteil vom 23.10.2024 (5 AZR 82/24) klärt die Voraussetzungen für den Ausschluss vom persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags für außertarifliche Angestellte. Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für die Praxis und präzisiert die Anforderungen an die Abgrenzung zwischen tariflicher und außertariflicher Beschäftigung.
Das Verfahren betraf einen außertariflichen Angestellten, dessen Vergütung die höchste tarifliche Vergütung geringfügig überstieg. Der Kläger argumentierte, dass ein Ausschluss vom Tarifvertrag nur dann gerechtfertigt sei, wenn die Vergütung die höchste Tarifstufe deutlich überschreite. Die Vorinstanzen (ArbG Mönchengladbach, Urteil vom 13. April 2023, Az: 3 Ca 2218/22; LAG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2023, Az: 3 Sa 360/23) hatten dem Kläger Recht gegeben.
Die zentrale Rechtsfrage war, ob für den Ausschluss eines Arbeitnehmers vom persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags ein geringfügiges oder ein deutliches Überschreiten der höchsten tariflichen Vergütungsstufe erforderlich ist. Insbesondere war zu klären, wie die Formulierung "regelmäßig überschreiten" im Tarifvertrag auszulegen ist.
Das BAG hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und entschieden, dass bereits ein geringfügiges Überschreiten der höchsten tariflichen Vergütung ausreicht, um einen Arbeitnehmer vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags auszuschließen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Wortlaut des Tarifvertrags ("regelmäßig überschreiten") keine bestimmte Höhe des Überschreitens voraussetze. Jedes Überschreiten, auch ein geringfügiges, sei ausreichend, um den Willen der Tarifvertragsparteien zu erfüllen, außertarifliche Angestellte vom Tarifvertrag auszunehmen.
Das Urteil des BAG hat weitreichende Auswirkungen auf die Praxis. Es schafft Klarheit darüber, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer als außertariflich gelten und vom Tarifvertrag ausgenommen sind. Die Entscheidung stärkt die Autonomie der Tarifvertragsparteien und erleichtert es ihnen, den Geltungsbereich von Tarifverträgen präzise zu definieren.
Das BAG-Urteil vom 23.10.2024 (5 AZR 82/24) liefert eine wichtige Klarstellung zur Außertariflichkeit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben nun eine klare Orientierungshilfe für die Beurteilung der Tarifbindung. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in der Praxis weiterentwickelt und welche weiteren Fragen sich im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen tariflicher und außertariflicher Beschäftigung stellen werden.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.10.2024, Az: 5 AZR 82/24 (Pressemitteilung des BAG)