Einführung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 30. Januar 2025 ein wichtiges Urteil zum Nachweis des Zugangs eines Einwurf-Einschreibens im Kündigungsschutzprozess gefällt (Az.: 2 AZR 68/24). Die Entscheidung klärt, welche Beweismittel für den Zugang einer Kündigung erforderlich sind und welche Bedeutung dem Einlieferungsbeleg und dem online abrufbaren Sendungsstatus zukommt.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin. Streitig war, ob eine Kündigung vom 26. Juli 2022 der Klägerin zugegangen ist. Die Klägerin bestritt den Zugang. Die Beklagte berief sich auf den Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens und den online abrufbaren Sendungsstatus der Deutschen Post AG, der eine Zustellung am 28. Juli 2022 auswies. Sie argumentierte, dies begründe einen Anscheinsbeweis für den Zugang. Einen Auslieferungsbeleg konnte sie aufgrund Fristablaufs nicht vorlegen.
Zentral war die Frage, ob der Einlieferungsbeleg und der Sendungsstatus für den Nachweis des Zugangs der Kündigung ausreichen und einen Anscheinsbeweis begründen. Weiterhin war zu klären, ob die Klägerin diesen Anscheinsbeweis ausreichend erschüttert hatte.
Das BAG wies die Revision der Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landesarbeitsgerichts, das der Klage stattgegeben hatte. Das BAG entschied, dass die Beklagte für den Zugang der Kündigung beweisfällig geblieben ist. Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus allein reichen nicht für einen Anscheinsbeweis des Zugangs aus. Das Gericht argumentierte, dass der Einlieferungsbeleg lediglich die Aufgabe der Sendung belegt, nicht aber deren Zugang. Der Sendungsstatus biete ebenfalls keine ausreichende Gewähr, da er keine Angaben zur Person des Zustellers oder zu den Einzelheiten der Zustellung enthält. Insbesondere fehlte der Auslieferungsbeleg. Das Gericht stellte klar, dass der bloße Ausdruck des Sendungsstatus keinen Ersatz für den Auslieferungsbeleg darstellt.
Die Entscheidung des BAG hat erhebliche Bedeutung für die Praxis im Kündigungsschutzrecht. Sie verdeutlicht, dass Arbeitgeber im Falle eines bestrichenen Zugangs einer Kündigung den Zugang durch Vorlage des Auslieferungsbelegs nachweisen müssen. Der bloße Verweis auf den Einlieferungsbeleg und den Sendungsstatus reicht nicht aus. Arbeitgeber sind daher gut beraten, den Auslieferungsbeleg rechtzeitig anzufordern und aufzubewahren.
Das Urteil des BAG stärkt die Rechte von Arbeitnehmern im Kündigungsschutzprozess. Es unterstreicht die Bedeutung des Auslieferungsbelegs als Beweismittel für den Zugang einer Kündigung und schränkt die Beweiskraft des Einlieferungsbelegs und des Sendungsstatus ein. Zukünftig dürfte die Vorlage des Auslieferungsbelegs in Kündigungsschutzprozessen von entscheidender Bedeutung sein.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Januar 2025, Az.: 2 AZR 68/24