Einführung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 17. Oktober 2024 ein wichtiges Urteil zum Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO gefällt (Az.: 8 AZR 215/23). Das Urteil verdeutlicht die Anforderungen an die Darlegung eines Schadens im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung, insbesondere bei immateriellen Schäden.
Der Kläger, ein ehemaliger Auszubildender in einem Fitnessstudio, verlangte von seiner Arbeitgeberin (Beklagte zu 1.) und dem Inhaber des Studios (Beklagter zu 2.) Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO. Dies umfasste auch Daten auf einem vom Kläger privat genutzten USB-Stick, der vom Beklagten zu 2. einbehalten worden war. Die Beklagte zu 1. erteilte eine Teilauskunft, die der Kläger als unzureichend ansah. Er machte geltend, dass ihm durch die unvollständige Auskunft und die Einbehaltung des USB-Sticks ein immaterieller Schaden entstanden sei, der sich in Schlafstörungen und Angstzuständen äußere. Er begründete dies u.a. mit der Befürchtung des Missbrauchs seiner Daten und der negativen Berichterstattung über die Beklagten in lokalen Medien.
Kernfrage des Rechtsstreits war, ob der Kläger einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat. Hierfür musste er neben dem Verstoß gegen die DSGVO einen konkreten Schaden darlegen und einen Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden nachweisen. Besonders strittig war, ob die vom Kläger behaupteten Schlafstörungen und Angstzustände einen immateriellen Schaden darstellen und ob dieser ausreichend dargelegt wurde.
Das BAG wies die Klage ab. Es stellte fest, dass der Kläger keinen Schaden dargelegt hat. Das Gericht bezog sich dabei auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach die betroffene Person den Nachweis erbringen muss, dass ihr durch den Verstoß gegen die DSGVO tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Das bloße Berufen auf negative Gefühle reicht nicht aus; diese müssen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als begründet angesehen werden können.
Das BAG folgte der Argumentation des Landesarbeitsgerichts, wonach der Kläger seine Schlafstörungen und Angstzustände nicht ausreichend substantiiert dargelegt habe. Insbesondere habe er keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Die vom Kläger geschilderte Furcht vor dem Beklagten zu 2. stehe zudem in keinem Zusammenhang mit dem behaupteten Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Die Einbehaltung des USB-Sticks sei für die Frage des Schadens wegen Verletzung der Auskunftspflicht unerheblich.
Das Urteil des BAG präzisiert die Anforderungen an die Darlegung eines immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Es unterstreicht, dass bloße Befürchtungen nicht ausreichen, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Betroffene müssen einen konkreten Schaden darlegen und nachweisen, der über die mit einem Datenschutzverstoß typischerweise verbundenen Unannehmlichkeiten hinausgeht.
Die Entscheidung des BAG liefert wichtige Hinweise für die Praxis im Umgang mit Schadenersatzansprüchen nach der DSGVO. Sie verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Darlegung des Schadens und die Notwendigkeit einer objektiven Beurteilung der geltend gemachten Beeinträchtigungen. Zukünftig dürfte die Darlegungs- und Beweislast für Betroffene im Zusammenhang mit immateriellen Schäden nach der DSGVO höher liegen.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2024, Az.: 8 AZR 215/23