Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 12.11.2024 in einem vielbeachteten Urteil (Az.: 9 AZR 205/23) entschieden, dass der Betreiber einer Waschstraße im Rahmen eines sogenannten "Partnervertrags" nicht als Arbeitnehmer, sondern als freier Dienstnehmer einzustufen ist. Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Abgrenzung von Arbeitsverhältnissen und freien Dienstverhältnissen, insbesondere im Franchise-Bereich.
Der Kläger betrieb seit 2009 eine Autowaschstraße im Namen und auf Rechnung der Beklagten, einer bundesweit agierenden Firma mit über 300 Waschstraßen. Grundlage der Zusammenarbeit war ein "Partnervertrag", der den Kläger als selbstständigen Gewerbetreibenden auswies. Der Kläger hatte die Möglichkeit, Personal einzustellen und seine Arbeitszeit selbst zu bestimmen. Die Beklagte legte die Verkaufspreise fest und stellte das Betriebshandbuch zur Verfügung. Der Kläger erhielt eine umsatzabhängige Provision.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob der "Partnervertrag" tatsächlich ein freies Dienstverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 611a BGB darstellte. Hierbei musste das Gericht insbesondere den Grad der persönlichen Abhängigkeit des Klägers von der Beklagten prüfen. Relevant waren dabei die Weisungsgebundenheit, die Fremdbestimmtheit der Tätigkeit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beklagten.
Das BAG wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg. Das Gericht führte aus, dass der Partnervertrag zwar Elemente enthielt, die für ein Arbeitsverhältnis sprechen könnten (z.B. Vorgaben zu Preisen und Betriebshandbuch). Entscheidend sei jedoch die Gesamtschau aller Umstände. Das Gericht betonte insbesondere das Recht des Klägers, Personal einzustellen und seine Arbeitszeit frei zu gestalten. Die vom Kläger gerügten Einschränkungen seiner Handlungsfreiheit sah das BAG als notwendige Rahmenbedingungen für ein einheitliches Auftreten des Unternehmens an.
Das Urteil des BAG stärkt die Position von Unternehmen, die mit selbstständigen Partnern im Franchise-Modell zusammenarbeiten. Es verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Vertragsgestaltung und -durchführung, um die Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis sicherzustellen. Gleichzeitig unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände.
Die Entscheidung des BAG liefert wichtige Hinweise für die Praxis zur Abgrenzung von Arbeitsverhältnissen und freien Dienstverhältnissen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickelt und welche Auswirkungen das Urteil auf zukünftige Vertragsgestaltungen haben wird. Die Entscheidung kann im Volltext auf der Webseite des Bundesarbeitsgerichts eingesehen werden (Aktenzeichen: 9 AZR 205/23).
Quelle: Bundesarbeitsgericht