Einleitung: Ein kürzlich vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschiedener Fall wirft die wichtige Frage auf, wie sich beschränkte persönliche Dienstbarkeiten auf die Frist für Planungsschadensansprüche nach § 42 BauGB auswirken.
Hintergrund des Falls: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte zuvor die Revision gegen ein Urteil in einem Fall abgelehnt, der die bauliche Nutzbarkeit eines Grundstücks betraf, welche durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten einer Gemeinde eingeschränkt war. Der Antragsgegner hatte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Das BVerwG hob die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf und ließ die Revision zu.
Rechtliche Fragen: Der Kern des Problems liegt in der Bestimmung des Beginns und der Dauer der Frist für Planungsschadensansprüche gemäß § 42 Abs. 2 und 3 BauGB im Kontext einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Die Frage ist, ob und wie die Dienstbarkeit den Lauf der Frist beeinflusst.
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG entschied, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Zulassung der Revision ermöglicht es dem BVerwG, die aufgeworfene Rechtsfrage zu klären und eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BVerwG wird voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung der Planungsschadensfrist in ähnlichen Fällen haben. Sie wird Klarheit darüber schaffen, wie beschränkte persönliche Dienstbarkeiten bei der Beurteilung von Planungsschadensansprüchen zu berücksichtigen sind.
Schlussfolgerung: Der Fall unterstreicht die Komplexität der Planungsschadensregelungen im BauGB. Die Entscheidung des BVerwG wird dazu beitragen, die Rechtsprechung in diesem Bereich zu präzisieren und für mehr Rechtssicherheit zu sorgen. Es bleibt abzuwarten, wie das BVerwG die aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren letztendlich beantworten wird.
Quelle: Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2024 - 4 BN 3/24