Einführung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 13. November 2024 in einem Beschluss (1 BvR 368/22) über die Frage des Ausschlusses eines Richters von der Mitwirkung an einem Verfassungsbeschwerdeverfahren entschieden. Der Fall betrifft § 110 Absatz 6 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) und wirft wichtige Fragen zur Besorgnis der Befangenheit auf.
Hintergrund des Falls: Ein Verfassungsbeschwerdeverfahren wurde gegen § 110 Absatz 6 BerlHG eingelegt. Im Zuge dessen stellte sich die Frage nach der möglichen Befangenheit eines Richters und dessen Ausschluss vom Verfahren.
Rechtliche Fragen: Der zentrale Punkt des Verfahrens war die Prüfung, ob ein Richter aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (§ 18 BVerfGG) oder wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 19 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 BVerfGG) von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen werden muss.
Entscheidung und Begründung: Das BVerfG entschied, dass im vorliegenden Fall kein Ausschluss des Richters kraft Gesetzes gemäß § 18 BVerfGG vorliegt. Es wurde jedoch festgestellt, dass eine Besorgnis der Befangenheit nach § 19 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 BVerfGG besteht.
Auswirkungen: Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Unparteilichkeit von Richtern in Verfassungsbeschwerdeverfahren. Sie unterstreicht die Relevanz von § 19 BVerfGG für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens und stärkt das Vertrauen in die unabhängige Rechtsprechung. Die Entscheidung kann als Präzedenzfall für zukünftige Verfahren dienen, in denen die Frage der Befangenheit von Richtern relevant wird.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BVerfG vom 13. November 2024 im Fall 1 BvR 368/22 bekräftigt die hohen Anforderungen an die Unparteilichkeit von Richtern. Obwohl kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorlag, wurde die Besorgnis der Befangenheit bestätigt. Die Entscheidung hat potentiell weitreichende Auswirkungen auf die Praxis der Richterbesetzung in Verfassungsbeschwerdeverfahren.
Quelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. November 2024 - 1 BvR 368/22 (Entscheidungssuche des Bundesverfassungsgerichts).