Ausführung einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung - BFH Urteil vom 21.08.2024
Einführung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 21. August 2024 (Az. II R 11/21) zur Ausführung einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung Stellung genommen. Die Entscheidung klärt die Frage des Ausführungszeitpunkts im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, wenn eine Vollzugshemmung vereinbart wurde.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall hatten die Parteien eine gemischt-freigebige Schenkung eines Grundstücks vereinbart. Der Vertrag enthielt eine Vollzugshemmung, die den bevollmächtigten Notar anwies, die Eintragungsbewilligung erst nach Nachweis der Kaufpreiszahlung zu verwenden. Das Finanzgericht Hamburg hatte zuvor entschieden (Urteil vom 27. Mai 2020, Az: 3 K 122/18).
Rechtliche Probleme
Kernfrage des Verfahrens war die Bestimmung des Zeitpunkts der Ausführung der Schenkung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Dies ist entscheidend für die Berechnung der Schenkungsteuer, da der Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Ausführung relevant ist.
Entscheidung und Begründung
Der BFH entschied, dass die gemischt-freigebige Schenkung erst mit der vertraglich vorgesehenen Kaufpreiszahlung als ausgeführt gilt. Die Vollzugshemmung knüpft die Wirksamkeit der Schenkung an die Zahlung des Kaufpreises. Solange diese Bedingung nicht erfüllt ist, ist die Schenkung noch nicht vollständig vollzogen.
Auswirkungen
Die Entscheidung des BFH hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung gemischt-freigebiger Schenkungen von Grundstücken. Sie verdeutlicht die Bedeutung von Vollzugshemmungen für den Ausführungszeitpunkt und damit für die Berechnung der Schenkungsteuer. Die Entscheidung schafft Klarheit für zukünftige Fälle mit ähnlichen Vertragsgestaltungen.
Schlussfolgerung
Das Urteil des BFH präzisiert die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bei gemischt-freigebigen Grundstücksschenkungen mit Vollzugshemmung. Der Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung ist in diesen Fällen maßgeblich für die Bestimmung des Ausführungszeitpunkts und somit für die Berechnung der Schenkungsteuer. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in der Praxis weiterentwickelt.
Quellen