Einführung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 20. August 2024 ein wegweisendes Urteil zum Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung gefällt (Az.: 3 AZR 286/23). Die Entscheidung klärt die Frage, ob Tarifverträge, die vor dem 1. Januar 2018 geschlossen wurden, von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung abweichen können.
Der Fall betrifft die Auslegung von § 19 Abs. 1 BetrAVG im Zusammenhang mit § 1a BetrAVG. Die Details des konkreten Sachverhalts sind anonymisiert, um die Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Es ging um die Frage, ob ein bestehender Tarifvertrag, der vor dem Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes abgeschlossen wurde, weiterhin Gültigkeit besitzt, auch wenn er von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung abweicht.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Auslegung von § 19 Abs. 1 BetrAVG. Dieser Paragraph regelt die Möglichkeit von Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen zur Entgeltumwandlung durch Tarifverträge. Strittig war, ob diese Möglichkeit auch für Tarifverträge gilt, die vor dem 1. Januar 2018 geschlossen wurden.
Das BAG entschied, dass § 19 Abs. 1 BetrAVG so auszulegen ist, dass auch Tarifverträge, die vor dem 1. Januar 2018 geschlossen wurden, von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung abweichen können. Die Begründung des Gerichts ist im vollständigen Urteil nachzulesen (ECLI: ECLI:DE:BAG:2024:200824.U.3AZR286.23.0). Das Urteil des BAG bestätigt die vorherigen Entscheidungen des Arbeitsgerichts Osnabrück (Urteil vom 22. Februar 2023, Az: 1 Ca 300/22 B) und des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Urteil vom 16. Oktober 2023, Az: 15 Sa 224/23 B).
Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die betriebliche Altersvorsorge in Deutschland. Es schafft Klarheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die an Tarifverträge gebunden sind, die vor 2018 geschlossen wurden. Die Entscheidung stärkt die Tarifautonomie und gibt den Tarifvertragsparteien mehr Flexibilität bei der Gestaltung der betrieblichen Altersvorsorge.
Das BAG hat mit diesem Urteil eine wichtige Klarstellung zur Auslegung des § 19 Abs. 1 BetrAVG getroffen. Die Entscheidung dürfte zu mehr Rechtssicherheit im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge beitragen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickelt.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. August 2024, Az.: 3 AZR 286/23 (ECLI: ECLI:DE:BAG:2024:200824.U.3AZR286.23.0)