Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 19. Dezember 2024 einen Beschluss (Az.: III ZR 68/24) zur Zulässigkeit einer Anhörungsrüge veröffentlicht. Der Beschluss bekräftigt die bestehende Rechtsprechung zum Anwaltszwang vor dem BGH und verdeutlicht die Konsequenzen einer Nichtbeachtung dieser Vorschrift.
Die Beklagte hatte gegen einen vorherigen Beschluss des BGH vom 26. September 2024, der ihre Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hatte, Anhörungsrüge erhoben. Die Nichtzulassungsbeschwerde war zuvor verworfen worden, da sie nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden war (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Auch die Anhörungsrüge wurde durch den vorinstanzlichen, nicht beim BGH zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingereicht. Die Beklagte argumentierte, die Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO sei verfassungswidrig.
Kernfrage des Verfahrens war die Zulässigkeit der Anhörungsrüge angesichts des Anwaltszwangs vor dem BGH. Es stellte sich die Frage, ob die Rüge ebenfalls den Anforderungen des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO unterliegt und ob diese Vorschrift verfassungsgemäß ist.
Der BGH verwarf die Anhörungsrüge als unzulässig. Er begründete dies damit, dass auch eine Anhörungsrüge dem Anwaltszwang vor dem BGH unterliege. Der BGH verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO auch für Anhörungsrügen gilt. Da die Anhörungsrüge nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde, war sie unzulässig. Der BGH betonte zudem, dass eine Gehörsverletzung nicht vorlag, da das Rechtsmittelvorbringen der Beklagten aufgrund der Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde inhaltlich nicht geprüft wurde. Der BGH wies das Argument der Verfassungswidrigkeit des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO zurück und verwies auf die bestehende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Die Entscheidung bekräftigt die Bedeutung des Anwaltszwangs vor dem BGH und unterstreicht die Notwendigkeit, sich in Verfahren vor dem BGH durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels bzw. der Anhörungsrüge.
Der Beschluss verdeutlicht die strikte Anwendung des Anwaltszwangs vor dem BGH. Die Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit der anwaltlichen Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt, um die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und Anhörungsrügen zu gewährleisten. Es ist davon auszugehen, dass der BGH seine Rechtsprechung zum Anwaltszwang auch zukünftig fortführen wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - III ZR 68/24