Der vorliegende Artikel befasst sich mit einem Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 20. November 2024, Aktenzeichen 1 BvR 2268/23. Das Gericht ordnete das Ruhen des Verfahrens einer Verfassungsbeschwerde an. Der Beschluss wirft Fragen hinsichtlich der Anwendung von § 90 BVerfGG auf und verdeutlicht die Bedeutung von Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof im Kontext des deutschen Verfassungsbeschwerderechts.
Der zugrundeliegende Fall betrifft ein Verfahren, das bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verhandelt wurde (Az: 8 A 3/23 und 8 A 2/22). Die Details des Ausgangsverfahrens werden im Beschluss des BVerfG nicht näher erläutert. Jedoch geht aus dem Beschluss hervor, dass die Verfassungsbeschwerde sich gegen Entscheidungen des BVerwG richtet.
Im Kern geht es um die Frage, ob das Verfahren der Verfassungsbeschwerde ruhen sollte (§ 90 BVerfGG), da möglicherweise ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) erforderlich ist. Dies hängt vermutlich von der Auslegung von Unionsrecht ab, die für den vorliegenden Fall relevant ist. Der Beschluss erwähnt explizit § 17 EnSiG (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden), was darauf hindeutet, dass der Fall im Zusammenhang mit dem Schutz von Whistleblowern stehen könnte. Die genaue Natur der europarechtlichen Frage wird im Beschluss jedoch nicht dargelegt.
Die 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG entschied, das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 BVerfGG ruhen zu lassen. Die Begründung hierfür liegt in der Notwendigkeit einer Klärung von unionsrechtlichen Fragen durch den EuGH. Offenbar sah das BVerfG die Notwendigkeit, die Entscheidung des EuGH abzuwarten, bevor über die Verfassungsbeschwerde entschieden werden kann.
Der Beschluss verdeutlicht die zunehmende Bedeutung des Europarechts im deutschen Rechtssystem. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens zeigt, wie das BVerfG die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigt und die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts gewährleistet. Der Fall könnte Auswirkungen auf zukünftige Verfahren haben, in denen europarechtliche Fragen im Rahmen von Verfassungsbeschwerden relevant sind.
Der Beschluss des BVerfG im Fall 1 BvR 2268/23 unterstreicht die komplexen Wechselwirkungen zwischen nationalem Verfassungsrecht und Unionsrecht. Die Entscheidung, das Verfahren ruhen zu lassen, verdeutlicht die Bedeutung der Vorabentscheidung des EuGH für die Entscheidung des BVerfG. Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH die relevanten unionsrechtlichen Fragen beurteilen wird und welche Auswirkungen dies auf den Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens haben wird.
Quelle: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.11.2024, 1 BvR 2268/23 (gemäß den Angaben im bereitgestellten Dokument).