Annahmeverzug und Böswilliges Unterlassen Anderweitigen Verdienstes: Ein Entscheidender Fall vor dem BAG
Einführung
Ein kürzlich vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedener Fall (5 AZR 273/24 vom 15.01.2025) beleuchtet die komplexe Rechtsfrage des Annahmeverzugs und der Anrechnung von anderweitigem Verdienst. Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Böswilligkeit des Arbeitnehmers, anderweitigen Verdienst zu unterlassen.
Sachverhalt
Der Kläger war seit 2014 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis im Januar 2021. Das Arbeitsgericht stellte die Unwirksamkeit der Kündigung fest, was vom Landesarbeitsgericht bestätigt wurde. Der Kläger bezog während des Kündigungsrechtsstreits Arbeitslosengeld und bemühte sich nicht aktiv um eine andere Beschäftigung, da er zu seiner ursprünglichen Stelle zurückkehren wollte. Er klagte auf Zahlung der Vergütung für den Zeitraum des Annahmeverzugs. Die Beklagte argumentierte, der Kläger habe böswillig anderweitigen Verdienst unterlassen.
Rechtliche Probleme
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob der Kläger im Sinne von § 11 Nr. 2 KSchG böswillig anderweitigen Verdienst unterlassen hatte. Hierbei musste geprüft werden, ob dem Kläger ein Vorwurf gemacht werden kann, dass er trotz Kenntnis der Umstände vorsätzlich untätig blieb und eine ihm zumutbare Arbeit nicht annahm. Weiterhin war relevant, ob die Beklagte ausreichend dargelegt hatte, dass dem Kläger eine zumutbare anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit zur Verfügung stand.
Entscheidung und Begründung
Das BAG wies die Revision der Beklagten zurück. Es bestätigte die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, dass der Kläger zumindest für einen Teil des Streitzeitraums böswillig gehandelt hatte. Allerdings hielt das BAG die Argumentation der Beklagten bezüglich der zumutbaren anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten für nicht ausreichend. Die Beklagte hatte zwar auf eine allgemein gute Beschäftigungslage und einige offene Stellen verwiesen, jedoch nicht konkret dargelegt, dass diese Stellen für den Kläger geeignet und zumutbar gewesen wären. Das BAG betonte die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers in diesem Zusammenhang und stellte klar, dass die bloße Behauptung eines guten Arbeitsmarktes nicht ausreicht.
Auswirkungen
Die Entscheidung des BAG bekräftigt die Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast bei der Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes. Arbeitgeber müssen konkret darlegen und beweisen, dass dem Arbeitnehmer eine zumutbare anderweitige Beschäftigung zur Verfügung stand. Pauschale Behauptungen reichen nicht aus. Die Entscheidung stärkt die Position von Arbeitnehmern im Annahmeverzug und unterstreicht deren Recht auf freie Arbeitsplatzwahl.
Schlussfolgerung
Der Fall verdeutlicht die Feinheiten des Annahmeverzugs und die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Umstände im Einzelfall. Die Entscheidung des BAG liefert wichtige Hinweise für die Praxis und unterstreicht die Notwendigkeit einer präzisen Darlegung durch den Arbeitgeber im Falle der Einwendung böswillig unterlassenen Verdienstes.
Quellen
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.01.2025 - 5 AZR 273/24 (Entscheidungssuche der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales)