Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 22. Januar 2025 (Az. II ZA 5/24) die Zurückweisung der Berufung einer GmbH gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt. Das Landgericht hatte zuvor Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über die Einziehung von Geschäftsanteilen für nichtig erklärt. Der BGH lehnte zudem den Antrag der GmbH auf Prozesskostenhilfe und einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ab.
Hintergrund des Falls: Das Landgericht Berlin hatte mit Urteil vom 10. Juni 2021 (Az. 104 O 19/15) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH vom 6. Januar 2015 und 3. Januar 2018 für nichtig erklärt. Diese Beschlüsse betrafen die Einziehung der Geschäftsanteile eines verstorbenen Gesellschafters. Die GmbH als Nebenintervenientin legte gegen dieses Urteil Berufung beim Kammergericht ein, welche jedoch am 25. November 2024 zurückgewiesen wurde. Daraufhin beantragte die GmbH beim BGH die Zulassung der Nichtzulassungsbeschwerde, Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren sowie die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Rechtliche Fragen: Der Fall wirft mehrere rechtliche Fragen auf, darunter die Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne anwaltliche Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für juristische Personen und die Reichweite des Begriffs "allgemeines Interesse" im Kontext des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
Entscheidung und Begründung: Der BGH wies den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung als unzulässig zurück, da er nicht von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt gestellt wurde. Auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt. Der BGH argumentierte, dass die GmbH nicht dargelegt habe, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Die GmbH hatte behauptet, der Mehrheitsgesellschafter würde nur aufgrund unlauterer Geschäftspraktiken gewinnen. Der BGH stellte jedoch fest, dass dies lediglich wirtschaftliche Interessen Einzelner beträfe und kein allgemeines Interesse im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO begründe.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BGH bekräftigt die bestehende Rechtsprechung zum Anwaltszwang im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und zur Auslegung des Begriffs "allgemeines Interesse" bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für juristische Personen. Sie verdeutlicht, dass die Prozesskostenhilfe nicht dazu dienen soll, rein wirtschaftliche Interessen einzelner Gesellschafter auf Kosten der Allgemeinheit zu verfolgen.
Schlussfolgerung: Der BGH hat die Hürden für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an juristische Personen bestätigt. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO und die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Es bleibt abzuwarten, ob die GmbH weitere rechtliche Schritte unternehmen wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Januar 2025 - II ZA 5/24