Einführung
Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Juli 2024 (Az. II R 28/21) klärt eine wichtige Frage im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer bei Änderungen im Gesellschafterbestand von grundbesitzenden Personengesellschaften. Das Urteil betrifft die Auslegung des § 1 Abs. 2a Satz 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) und hat potenziell weitreichende Auswirkungen für die Praxis.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Gesellschafterwechsel bei einer Kapitalgesellschaft, die Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft hält, einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang auslöst. Streitig war insbesondere, ob die Beteiligung eines neuen Gesellschafters an der Kapitalgesellschaft, der bereits mittelbar über eine andere Beteiligung an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt war, als neuer Gesellschafter im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 4 GrEStG zu werten ist.
Rechtliche Probleme
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Auslegung des § 1 Abs. 2a Satz 4 GrEStG. Diese Vorschrift regelt, dass ein Gesellschafterwechsel bei einer Kapitalgesellschaft, die Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft hält, als grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang gilt, wenn mindestens 90% der Anteile an der Kapitalgesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen. Die Frage war, wie "neue Gesellschafter" in diesem Kontext zu definieren sind und ob vorbestehende mittelbare Beteiligungen an der grundbesitzenden Personengesellschaft zu berücksichtigen sind.
Entscheidung und Begründung
Der BFH entschied, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Kapitalgesellschaft als neue Gesellschafterin gilt, ausschließlich auf die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft abzustellen ist. Eine zuvor bereits bestehende mittelbare Beteiligung des neuen Gesellschafters der Kapitalgesellschaft an der grundbesitzenden Personengesellschaft ist unerheblich. Somit ist ein Gesellschafterwechsel bei einer Kapitalgesellschaft, die Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft hält, grunderwerbsteuerpflichtig, wenn mindestens 90% der Anteile an dieser Kapitalgesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen, unabhängig von deren sonstigen Beteiligungsverhältnissen.
Auswirkungen
Das Urteil des BFH schafft Klarheit bei der Anwendung des § 1 Abs. 2a Satz 4 GrEStG. Es vereinfacht die Beurteilung von Gesellschafterwechseln bei Kapitalgesellschaften, die Anteile an grundbesitzenden Personengesellschaften halten, da vorbestehende mittelbare Beteiligungen nicht mehr berücksichtigt werden müssen. Dies hat Auswirkungen auf die Gestaltung von Unternehmenstransaktionen und die steuerliche Planung.
Schlussfolgerung
Das BFH-Urteil vom 31. Juli 2024 (Az. II R 28/21) liefert eine wichtige Klarstellung zur Grunderwerbsteuer bei Änderungen im Gesellschafterbestand von grundbesitzenden Personengesellschaften. Die Entscheidung vereinfacht die Rechtsanwendung und bietet mehr Rechtssicherheit für die Praxis.
Quellen: