Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 11.12.2024 (Az.: 8 CN 2/23) entschieden, dass eine Änderung einer Rechtsnorm während eines laufenden Normenkontrollverfahrens nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auslöst. Diese Entscheidung klärt eine wichtige prozessuale Frage im Zusammenhang mit der Überprüfung von Rechtsnormen.
Der genaue Sachverhalt des zugrundeliegenden Falles ist aus der veröffentlichten Entscheidung nicht im Detail ersichtlich. Bekannt ist, dass das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) begann (Urteil vom 01.06.2023, Az.: 4 D 94/20.NE) und anschließend vom BVerwG entschieden wurde. Kern des Verfahrens war die Überprüfung der Gültigkeit einer Rechtsnorm nach § 47 VwGO. Während des Verfahrens wurde die angegriffene Vorschrift inhaltlich geändert.
Die zentrale Rechtsfrage, mit der sich das BVerwG auseinandersetzen musste, war, ob und unter welchen Voraussetzungen die geänderte Rechtsnorm Gegenstand des laufenden Normenkontrollverfahrens werden kann. Insbesondere war zu klären, ob die Änderung der Vorschrift Auswirkungen auf die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat.
Das BVerwG entschied, dass der Antragsteller die geänderte Vorschrift nur dann in das Verfahren einbeziehen kann, wenn er dies innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO beantragt. Diese Frist beträgt ein Jahr seit Bekanntmachung der Rechtsnorm. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine geänderte Vorschrift rechtlich als neue Norm anzusehen ist. Daher muss der Antragsteller seinen Antrag entsprechend anpassen und die neue Norm innerhalb der gesetzlichen Frist angreifen.
Die Entscheidung des BVerwG hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Normenkontrolle. Sie verdeutlicht die Bedeutung der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und stellt klar, dass auch Änderungen von Rechtsnormen innerhalb dieser Frist angegriffen werden müssen. Dies stärkt die Rechtssicherheit und sorgt für eine effiziente Durchführung von Normenkontrollverfahren.
Das Urteil des BVerwG vom 11.12.2024 präzisiert das Verfahren zur Überprüfung von Rechtsnormen nach § 47 VwGO. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung der Antragsfrist und stellt sicher, dass auch Änderungen von Rechtsnormen einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in der Praxis weiterentwickeln wird.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.12.2024, Az.: 8 CN 2/23 (ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2024:111224U8CN2.23.0), abrufbar unter [Link zur Entscheidung im Rechtsprechungsregister des BVerwG - hier nicht verfügbar].