Einführung
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 28.11.2024 ein wichtiges Urteil zur Abschiebung in den Irak gefällt. Der Fall betrifft die Frage, unter welchen Umständen eine Gefahr im Sinne von § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, die eine Abschiebung verhindert.
Sachverhalt
Der Fall betrifft ein Abschiebungsverfahren gegen eine Person in die Republik Irak. Weitere Details zum Sachverhalt wurden im veröffentlichten Leitsatz nicht genannt.
Rechtliche Fragen
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Auslegung des § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Dieser Paragraph regelt, unter welchen Umständen eine Abschiebung unzulässig ist, wenn dem Ausländer im Zielstaat eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht.
Entscheidung und Begründung
Das BVerwG entschied, dass eine Gefahr im Sinne von § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch dann vorliegen kann, wenn der Ausländer nicht selbst ideologisch radikalisiert ist, sich aber von Dritten für Gewalthandlungen instrumentalisieren lässt oder sich im In- oder Ausland in den Dienst einer terroristischen Vereinigung stellt und diese durch die Begehung schwerer Straftaten unterstützt, ohne glaubhaft von seinem Handeln Abstand zu nehmen. Das Gericht bezieht sich dabei auf einen früheren Beschluss vom 17. Mai 2023 (1 VR 1.23).
Auswirkungen
Das Urteil präzisiert die Voraussetzungen für die Anwendung des § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG und hat Auswirkungen auf zukünftige Abschiebungsverfahren. Es verdeutlicht, dass nicht nur die eigene ideologische Radikalisierung, sondern auch die Unterstützung terroristischer Vereinigungen durch die Begehung schwerer Straftaten eine Abschiebung verhindern kann.
Schlussfolgerung
Die Entscheidung des BVerwG vom 28.11.2024 stellt eine wichtige Klarstellung im Hinblick auf die Abschiebung von Personen dar, die im Zusammenhang mit terroristischen Vereinigungen stehen. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in der Praxis weiterentwickeln wird.
Quellen