Ein kürzlich vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedener Fall beleuchtet die Zulässigkeit von Ablehnungsgesuchen gegen Richter nach der Urteilsverkündung. Der Fall betrifft ein Entschädigungsverfahren nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und wirft Fragen zur Unparteilichkeit des Gerichts auf.
Der Kläger hatte sich auf eine Stellenanzeige als "Bürokauffrau/Sekretärin" beworben und wurde abgelehnt. Er klagte daraufhin auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, da er eine Benachteiligung aufgrund seines Geschlechts vermutete. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab, letzteres mit der Begründung des Rechtsmissbrauchs. Der Kläger legte daraufhin Revision beim BAG ein.
Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage der Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen Richter nach Urteilsverkündung. Der Kläger lehnte die Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab, da er die Entscheidung des Gerichts für rechtswidrig hielt und eine erforderliche Vorlage an den Europäischen Gerichtshof vermisst hatte. Zusätzlich beanstandete er die sitzungspolizeilichen Maßnahmen, insbesondere die Hinzuziehung der Polizei und das Verbot von Mobilgeräten.
Das BAG verwarf die Ablehnungsgesuche als unzulässig. Begründet wurde dies damit, dass ein Ablehnungsgesuch zwar bis zum Abschluss der Instanz möglich sei, sich aber nur auf zukünftige Entscheidungen beziehen könne. Das bereits verkündete Urteil könne nicht mehr geändert werden. Auch die vom Kläger angeführten Gründe, wie die angeblich rechtswidrige Entscheidung und die sitzungspolizeilichen Maßnahmen, rechtfertigten kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter. Das Gericht betonte, dass eine offensichtlich unhaltbare Rechtsanwendung nicht erkennbar sei und die sitzungspolizeilichen Maßnahmen in Anbetracht der Umstände gerechtfertigt waren.
Die Entscheidung des BAG verdeutlicht die Grenzen von Ablehnungsgesuchen nach Urteilsverkündung. Sie unterstreicht, dass die Ablehnung eines Richters nicht auf der bloßen Unzufriedenheit mit dem Urteilsergebnis beruhen kann, sondern konkrete Tatsachen erfordert, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen.
Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der Unparteilichkeit der Gerichte und die Notwendigkeit klarer Regeln für Ablehnungsgesuche. Die Entscheidung des BAG bekräftigt die bestehende Rechtsprechung und bietet Klarheit für zukünftige Fälle. Es bleibt abzuwarten, ob der Kläger weitere rechtliche Schritte einleiten wird.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.12.2024 - 8 AZR 21/24 (A)