Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzende Richterin am BVerwG zurückgewiesen
Einführung: Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat ein Ablehnungsgesuch gegen seine Vorsitzende Richterin zurückgewiesen. Der Beschluss vom 21. Februar 2025 (Az. 9 A 16/24) beleuchtet wichtige Aspekte des deutschen Prozessrechts, insbesondere die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit.
Hintergrund des Falls: Die Kläger hatten am 7. Juni 2022 ein Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin des 9. Senats des BVerwG gestellt. Dieses Gesuch wurde mit mehreren Schriftsätzen ergänzt und begründete sich auf verschiedene angebliche Verstöße der Richterin.
Rechtliche Fragen: Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob die von den Klägern vorgebrachten Gründe geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu rechtfertigen. Dabei ging es insbesondere um die Auslegung von § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO, der die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit regelt. Konkret wurden folgende Punkte geprüft:
- Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO
- Verletzung der "geschäftsjahresbezogenen Obliegenheit" zur Anforderung der Benennung der Vertreter
- Umstände der Rücksendung von Akten des Beklagten
- "Auskunftsverweigerung" durch die Richterin
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG wies das Ablehnungsgesuch zurück. Der Senat argumentierte, dass keiner der von den Klägern vorgebrachten Gründe geeignet sei, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Die Richterin habe weder gegen die Wartepflicht verstoßen, noch eine Obliegenheit zur Anforderung der Vertreter verletzt. Die Rücksendung der Akten sei prozessual geboten gewesen, da die Aktenvorlage des Beklagten nicht den Vorgaben des § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprach. Auch die angebliche "Auskunftsverweigerung" sei bereits in einem früheren Beschluss als unbegründet zurückgewiesen worden.
Auswirkungen: Die Entscheidung bekräftigt die hohe Hürde für die erfolgreiche Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit. Sie verdeutlicht, dass rein subjektive Befürchtungen der Kläger nicht ausreichen. Es müssen vielmehr objektive Gründe vorliegen, die bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BVerwG liefert eine wichtige Klarstellung zur Auslegung der Vorschriften über die Richterablehnung. Er unterstreicht die Bedeutung der Unparteilichkeit der Gerichte und den Schutz der richterlichen Unabhängigkeit vor ungerechtfertigten Angriffen. Die Entscheidung dürfte auch in zukünftigen Fällen als Orientierungshilfe dienen.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.02.2025 - 9 A 16/24